Welche Werte werden der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelt? Wie wird mit Prognosewerten verfahren?
Gemäß Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) werden ausschließlich Werte aus den Standmitteilungen ausgewiesen. Bestehende gesetzlichen Informationspflichten wurden nicht weiter ausgedehnt. Das Portal berechnet somit keine neuen Werte, sondern extrahiert die Angaben aus den Standmitteilungen. Sofern in den Standmitteilungen mehrere Prognosewerte vorhanden sind, muss die Vorsorgeeinrichtung eine Auswahl treffen, welcher Wert im Datensatz angegeben und damit für die Nutzenden angezeigt wird. Gemäß § 2 Absatz 7 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) ist jener Wert anzugeben, der sich unter Zugrundelegung einer realistischen Einschätzung der künftigen Entwicklungen ergeben könnte.
Welche Werte sollen bevorzugt dargestellt werden und wie?
Sofern ein Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalzahlung besteht, ist die Rente der bevorzugte Leitwert. Das bedeutet: Wird neben einer Rente ein (optionaler) Kapitalwert ausgewiesen, muss dieser nicht zwingend als Teil der acht Werte angezeigt werden. Be- und Umrechnungen finden auf der Plattform der Digitalen Rentenübersicht nicht statt.
Gehören Riester-Verträge, die bei einer Bausparkasse abgeschlossen wurden („Wohn-Riester“), in die Digitale Rentenübersicht?
Nein, denn die Digitale Rentenübersicht soll den Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über die Geldleistungen ermöglichen, die sie im Alter aus ihrer Altersvorsorge erwarten können. Geldleistungen im Alter sind bei Produkten, die ausschließlich der wohnwirtschaftlichen Verwendung dienen, jedoch nicht vorgesehen. Riesterverträge, die zumindest teilweise der Erlangung einer Geldleistung in der Auszahlungsphase dienen, sind hingegen relevant für die Digitale Rentenübersicht.
Warum wird der Stand der individuellen Altersvorsorge in der Digitalen Rentenübersicht nicht in einem Wert zusammengefasst?
In der Digitalen Rentenübersicht werden Werte aus unterschiedlichen Formen der Altersvorsorge dargestellt. Die ausgewiesenen Werte ergeben sich aus den jeweiligen Standmitteilungen der einzelnen Vorsorgeprodukte. Diesen liegen sehr unterschiedliche fiskalische Bedeutungs- (bspw. Umfang von Beitrags- und Steuerpflichten) und Berechnungsgrundlagen (bspw. angesetzte Annahmen zur Ertragsentwicklung) zugrunde. Deshalb sind die ausgewiesenen Werte nicht vollständig miteinander vergleichbar. Ein einfaches Addieren der ausgewiesenen Werte würde deshalb zu fehlerhaften Ergebnissen führen.
Wenn von den Vorsorgeeinrichtungen die hochgerechneten Leistungen übermittelt werden sollen, wie erfolgt die Hochrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung?
Es werden nur Informationen aus den Standmitteilungen übermittelt. Die Auswahl von prognostizierten Werten aus den jeweiligen Standmitteilungen für die Übermittlung an die ZfDR erfolgt durch die Vorsorgeeinrichtung.
Gemäß § 2 Absatz 7 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) ist jener Wert anzugeben, der sich unter Zugrundelegung einer realistischen Einschätzung der künftigen Entwicklungen ergeben könnte.
Wie wird verfahren, wenn Versicherte bereits laufende Renten beziehen und sich andere Verträge noch in der Anwartschaftsphase befinden?
Das Portal ist grundsätzlich nicht für die Anzeige von Leistungen, sondern von Altersvorsorgeansprüchen vorgesehen. Besteht dennoch ein Altersvorsorgeanspruch, der sich noch nicht in der Leistunsphase befindet, ist dieser zu melden. Ggf. wird die Evaluation in der ersten Betriebsphase weitere Anhaltspunkte für den Umgang mit hybriden Fällen geben.
Wird die gesetzliche Festlegung im § 2 Rentenübersichtsgesetz (RenÜG) "Rentennaher Beginn des Leistungsbezuges" noch näher definiert?
In der Begründung zum Gesetz wird als rentennaher Beginn des Leistungsbezuges die Vollendung des 60. Lebensjahrs bestimmt. Das gewählte Datum lege die Absicht der Bürgerinnen und Bürger offen, das angesparte Kapital während der Phase des Rentenbezugs nutzen zu wollen.
Müssen die Daten nur bei einer Abfrage zur Verfügung gestellt werden oder generell immer zu bestimmten Zeitpunkten?
Gemäß § 5 Absatz 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) sind die Informationen nur auf Anfrage der Digitalen Rentenübersicht zur Verfügung zu stellen.
Eine proaktive Mitteilung neuer Standmitteilungen erfolgt durch die Vorsorgeeinrichtungen nicht.
Ist eine manuelle Eintragung von Produkten, die nicht verpflichtend Daten an die Rentenübersicht übermitteln, durch Bürgerinnen und Bürger möglich?
Eine manuelle Eintragung von Produkten durch Bürgerinnen und Bürger ist aktuell nicht vorgesehen.
Sind die Vorsorgeeinrichtungen dazu verpflichtet, neben den Werten im Datensatz, weiterhin eine Standmitteilung als PDF zu übermitteln?
Ja, dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Rentenübersichtsgesetz (RentÜG). Danach ist die letzte verfügbare Standmitteilung ergänzend beizufügen. Falls noch keine Standmitteilung erzeugt wurde bzw. ad hoc erzeugt werden kann (z.B. für einen Neukunden), kann auf die Übermittlung von Werten und dem Dokument der Standmitteilung verzichtet werden.
Die Digitale Rentenübersicht ersetzt nicht die jährliche Standmitteilung. Die Mitteilungspflichten nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV), Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) haben weiterhin Bestand.
Die Meldemöglichkeiten werden im Kommunikationshandbuch und in der Datenbeschreibung ausführlich erläutert.
Wird der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht stets eine aktuelle (neu zu erzeugende) Standmitteilung oder die letzte Standmitteilung, die Versicherte erhalten haben, übermittelt?
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) ist der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die letzte verfügbare Standmitteilung zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen nach § 5 Absatz 2 Satz Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) die wertmäßigen Angaben stets mit denen in dieser Standmitteilung übereinstimmen. Wenn aktuellere Werte – als die in der letzten regulären jährlichen Standmitteilung ausgewiesenen – freiwillig genannt werden möchten, müsste nach der aktuellen Rechtslage auch eine neue Standmitteilung erstellt und dem Versicherungsnehmer und der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht zur Verfügung gestellt werden.
In welchem Format können Bürgerinnen und Bürgern die Daten herunterladen?
Die Standmitteilung ist im PDF-Format verfügbar. Die Qualität und Barrierefreiheit sind dabei abhängig von der Zulieferung durch die Vorsorgeeinrichtung.
Die übrigen Informationen aus dem Datensatz, die auch in der Detaillansicht verwendet werden, sind im CSV-Format verfügbar.
Zu welchem Stichtag werden die Rentenhöhen ausgewiesen? Können diesen die Bürgerinnen und Bürger selbst bestimmen oder wird der Regelrentenbeginn zugrundegelegt?
Es wird der entsprechende Wert zum Rentenbeginn aus der Standmitteilung ausgewiesen. Den Rentenbeginn muss demnach die Vorsorgeeinrichtung vorgeben.
Wenn die Daten im Nutzerkonto auf Wunsch der Bürgerinnen und Bürger gespeichert werden, ergibt das dann eine Zeitreihe der Altersvorsorge? Werden so die vorangegangen Standmitteilungen unbefristet gespeichert?
Nein, die Historie wird nicht dauerhaft gespeichert. Sofern von einer Vorsorgeeinrichtung neue/andere Daten geliefert werden, werden diese anstelle der Bestehenden angezeigt. Ggf. wird dies in einer späteren Ausbaustufe des Portals nochmals betrachtet.
Werden PDF-Formate/Versionen ungleich A-2a als Fehler abgewiesen? Welche Versionen sind zulässig?
Den Anforderungen des § 3 Absatz 3 Satz 3 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) an die Barrierefreiheit genügen Standmitteilungen in einem PDF/UA-konformen PDF-Standard. Der PDF-Standard PDF/UA ist nicht maschinell überprüfbar.
Dennoch wird empfohlen, das PDF/A-2a Format zu verwenden. Eine spätere Einschränkung auf das bevorzugte Format PDF/A-2a ist nicht auszuschließen.
Wie sind Fälle zu melden, zu denen keine Beiträge mehr gezahlt werden?
Sind Altersvorsorgeansprüche vorhanden und es kann eine Standmitteilung erstellt werden, sind diese mit den jeweilgen Anspruchsmerkmal "02b-02d" zu melden.
Kann keine Standmitteilung erstellt werden, ist das Merkmal "02a" zu verwenden.
Detaillierte Informationen zum Meldeverhalten können dem Kommunikationshandbuch und der Datenbeschreibung im Downloadbereich entnommen werden. Ob laufend Beiträge geleistet werden, kann die Vorsorgeeinrichtung im Datensatz an die ZfDR vorgeben.
Bei "Riester-Verträgen" besteht die Möglichkeit einer teilweisen Kapitalauszahlung in der Leistungsphase. Wie sind diese Ansprüche zu melden?
Ansprüche aus Altersvorsorgeverträgen nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bevorzugt mit dem Anspruchsmerkmal "02b" als Rentenauszahlung zu melden.
Detaillierte Informationen zum Meldeverhalten können dem Kommunikationshandbuch und der Datenbeschreibung im Downloadbereich entnommen werden.