Deutsche Rentenversicherung

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Deutsche Rentenversicherung


Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Allgemein

Es gibt bereits heute Bürgerinnen und Bürger, die sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern Altersvorsorge-Anwartschaften besitzen. Gibt es Überlegungen, die Digitale Rentenübersicht mit Digitalen Rentenübersichten anderer Länder zu verknüpfen, beispielsweise innerhalb der Europäischen Union?

Bisher ist eine Verknüpfung mit anderen Angeboten nicht vorgesehen. Jedoch ist vorgesehen, die Digitale Rentenübersicht infolge der Verfahrensevaluation weiterzuentwickeln.

Wer kann die Digitale Rentenübersicht nutzen und mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Die Digitale Rentenübersicht wird einerseits von Bürgerinnen und Bürgern, andererseits von Vorsorgeeinrichtungen genutzt. Alle Anbieter, Träger oder Stellen, die gesetzliche, betriebliche oder private Altersvorsorgeprodukte anbieten, gelten als Vorsorgeeinrichtung nach § 2 Nummer 2 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG).

Die Bürgerinnen und Bürger können das Portal zum Abruf der individuellen Altersvorsorgeansprüche nutzen, Kosten entstehen für die Nutzenden nicht.

Den Vorsorgeeinrichtungen entstehen Kosten für die technische Anbindung und den laufenden Datenaustausch. Der Umfang der Kosten ist je Vorsorgeeinrichtung individuell und kann von der ZfDR nicht pauschal benannt werden. Die Kosten sind insbesondere von den organisatorischen und technischen Bedingungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung abhängig. Auch die Verwendung von Intermediären/IT-Dienstleistern kann Einfluss auf die zu erwartenden Kosten haben.

Die Kosten, die den Vorsorgeeinrichtungen durch die Anbindung und den Datenaustausch entstehen, tragen die Vorsorgeeinrichtungen selbst und werden diesen nicht erstattet.

Besteht für Vorsorgeeinrichtungen eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Digitalen Rentenübersicht?

Vorsorgeeinrichtungen können sich freiwillig an das Verfahren der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht anbinden lassen.

Ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) zu jährlich mindestens einer Standmitteilung verpflichtet, so muss sie sich ab einem ggf. noch festzulegenden Stichtag an das Verfahren der ZfDR anbinden. Solange dieser Stichtag nicht vom Verordnungsgeber festgelegt wird, gilt die Freiwilligkeit des Verfahrens ohne inhaltliche oder terminliche Bedingungen.

Ist angedacht eine Liste aller Vorsorgeeinrichtungen, die an der Digitalen Rentenübersicht teilnehmen sowie eine laufende Aktualisierung, zu veröffentlichen?

Ja, im öffentlichen Bereich der Digitalen Rentenübersicht wird eine Übersicht über bereits angebundene Vorsorgeeinrichtungen angeboten. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

Bis zu welchem Alter können sich Bürgerinnen und Bürger bei der Plattform anmelden?

Im Fokus der Digitalen Rentenübersicht stehen zukünftige Anwartschaften und keine bereits laufenden Leistungen. Das Angebot richtet sich demnach an Bürgerinnen und Bürger, die sich zumindest zu einem Anspruch noch nicht in der Leistungsphase befinden.

Aufgrund individueller Rentenbeginne der Bürgerinnen und Bürger ist keine technische Altersgrenze definiert und damit im Portal nicht vorgesehen.

Bescheid

Wie erhält die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis von der Anbindungsentscheidung? Wie wird der Bescheid zugestellt?

Die Vorsorgeeinrichtung wird per Bescheid über die Anbindungsentscheidung in Kenntnis gesetzt.

Sofern im Antrag dem elektronischen Austausch zugestimmt wurde, erfolgt die Zustellung per E-Mail, ansonsten postalisch durch die ZfDR.

Was enthält der Bescheid über die Anbindungsentscheidung?

Der Bescheid beinhaltet die Entscheidung der ZfDR zum Anbindungswillen (Bewilligung oder Ablehnung) sowie Hinweise zum weiteren Vorgehen.

Die technische Durchführung der Anbindung ist von der formellen Entscheidung über die Anbindung losgelöst. Bspw. kann eine im technischen Verbund vorgesehene Anbindung zu mehreren Bescheiden führen - ein Bescheid für jede Vorsorgeeinrichtung in diesem Verbund.

App

Wird es eine App zur Digitalen Rentenübersicht geben?

Nein, es wird vorerst keine App geben. Das Portal beruht auf einem responsiven Design. Das heißt, die Anzeige ist ebenfalls bei unterschiedlichen Auflösungen, auch mit einem Smartphone oder einem Tablet, möglich. Aus diesem Grund ist ein mobiler Einsatz problemlos möglich.

Anbindung

Ist der Versand des Zertifikates per E-Mail nicht potentiell unsicher?

Das Zertifikat besteht aus einem öffentlichen und einem privaten Schlüssel. Mit dem öffentlichen Schlüssel allein kann ein ggf. interessierter Dritter nichts anfangen und der private Schlüssel verlässt die Vorsorgeeinrichtung nie. Es liegt in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtung, gewissenhaft mit diesem umzugehen.

Wie erhält die Vorsorgeeinrichtung die benötigten Zertifikate für die Produktions- und ggf. die Testumgebung (sofern beantragt)?

Die Vorsorgeeinrichtungen beantragen die Zertifikate und übermitteln der ZfDR im Rahmen der Anbindung die dazu erforderlichen und inhaltlich den Vorgaben entsprechenden CSR-Dateien. Das Trustcenter der DRV prüft die CSR-Datei und erstellt die benötigten CRT-Zertifikatsdateien für die Produktionsumgebung und ggf. für die Testumgebung und übersendet diese im Anschluss über die ZfDR an die Vorsorgeeinrichtung.

Wie können sich Vorsorgeeinrichtung anbinden lassen?

Für die Registrierung lädt die anbindungswillige Stelle die dazugehörigen PDF-Dokumente aus dem Downloadbereich herunter. Die Formulare sind digital befüllbar. Zur weiteren Bearbeitung sendet die anbindungswillige Stelle das ausgefüllte PDF-Anbindungsformular und ggf. die Anlage zur Verbundsanbindung an den Postkorb zfdr-anbindung@drv-bund.de.

Voraussetzung für eine Beteiligung an der Digitalen Rentenübersicht ist, dass die anbindungswillige Stelle oder der IT-Dienstleister der anbindungswilligen Stelle eine angepasst synchrone API-Schnittstelle bereitstellen kann. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden können, dass die anbindungswillige Stelle eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Nummer 2 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) ist.

Detaillierte Informationen zur Datenübermittlung, Anbindung und technischen Anforderungen sind in unserem Kommunikationshandbuch und der Schnittstellenbeschreibung (OpenAPI Spezifikation) im Downloadbereich abgelegt.

Können verschiedene Bestände innerhalb einer Gesellschaft getrennt angebunden / registriert werden?

Eine Registrierung einzelner getrennter Bestände ist nicht vorgesehen. Unterschiedliche Bestände können durch Dienstleister oder in Unternehmen vorab zusammengeführt werden.

Innerhalb eines Konzerns können Vorsorgeeinrichtungen getrennt angebunden werden. Der Konzern bzw. die Vorsorgeeinrichtung selbst kann innerhalb eines rechtlich vorgegebenen Rahmens über die Art der Anbindung eigenständig entscheiden.

Muss ein gesonderter Nachweis zur Vertretungsmacht eingereicht werden?

Im Anbindungsformular ist eine Angabe zur Vertretungsmacht zu machen. Ein gesonderter Nachweis ist nicht einzureichen. Bei Zweifeln an der Vertretungsmacht wird der Kundernservice der ZfDR Nachweise zur Vertretungsmacht anfordern.

Gibt es ein Muster des Bevollmächtigungsnachweises für Dritte, die eine Vorsorgeeinrichtung registrieren?

Ein Muster für die Bevollmächtigung eines Dritten im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 2 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) kann die ZfDR nicht zur Verfügung stellen. Die Ausgestaltung der (vertrags-)rechtlichen Beziehungen zu Dritten obliegt der anbindungswilligen Stelle.

Dürfen Vorsorgeeinrichtungen sich mithilfe von IT-Dienstleistern bei der ZfDR anbinden?

Es ist möglich, für die Anbindung und den Datenaustausch mit der ZfDR einen IT-Dienstleister zu Hilfe zunehmen. Dieser tritt für die ZfDR nur mittelbar in Erscheinung. Für Bescheide, Rückfragen und Schriftwechsel wendet sich die ZfDR an die im Antrag zur Anbindung angegebenen handelnden Personen und technischen Ansprechpartnern.

Wie kann ich bewirken, dass mein individuelles Firmenlogo für die Digitale Rentenübersicht verwendet wird?

Individuelle Logos der Vorsorgeeinrichtungen werden in der Digitalen Rentenbersicht bisher nicht unterstützt. Jedoch ist vorgesehen, die Digitale Rentenübersicht weiterzuentwickeln. Sobald dieses Feature möglich ist, werden auch die bereits angebundenen Vorsorgeeinrichtungen der ZfDR über die neue Möglichkeit informiert.

Wie viel Zeit steht den Vorsorgeeinrichtungen zur Umsetzung aller finalen Anforderungen zur Verfügung?

Ein unterjähriger Einstieg in das Verfahren ist 2023 innerhalb der ersten Betriebsphase möglich. Auch nach Abschluss der Evaluation bietet die ZfDR den Vorsorgeeinrichtungen eine jederzeitige Teilnahme an der Digitalen Rentenübersicht an. Fristen und Termine gibt es ohne eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen nicht.

Als Finanzinstitut bieten wir keine Altersvorsorgeprodukte an, sondern vermitteln diese nur von Dritten. Besteht für uns ein Handlungsbedarf?

Sofern ein Finanzinstitut keine eigenen Altersvorsorgeprodukte anbietet, für die Standsmitteilungen unter dem Namen des Finanzinstituts verschickt werden, kann angenommen werden, dass das Finanzinstitut keine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Rentenübersichtsgesetzes (RentÜG) ist und sich auch nicht anbinden lassen müsste.

Wir bieten nur Produkte an, die dem Aufbau einer Altersvorsorge dienen. Die Leistungsphase wird ausgelagert, indem die Verträge an eine andere Einrichtung verkauft werden. Sind wir die Vorsorgeeinrichtung oder ist das die andere Einrichtung?

Vorsorgeeinrichtung ist die Einrichtung, die zur Ausstellung der Standmitteilung verpflichtet ist.

Identifikationsnummer & Maschinelles Anfrageverfahren

Verifiziert die ZfDR die von Bürgerinnen und Bürgern eingegebene steuerliche Identifikationsnummer?

Ja, die steuerliche Identifikationsnummer wird von der ZfDR beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüft.

Da die ZfDR nicht sicherstellen kann, ob die Vorsorgeeinrichtung im Besitz der korrekten steuerlichen Identifikationsnummer ist, wird in der Anfrage zusätzlich das Geburtsdatum übermittelt.

Welche Rückmeldung erhalten Bürgerinnen und Bürger bei Eingabe einer falschen steuerlichen Identifikationsnummer? Wie gestaltet sich dann der weitere Ablauf?

Bei einer fehlerhaften Eingabe wird ein entsprechender Hinweis gegeben und aufgefordert, die steuerliche Identifikationsnummer erneut einzugeben.

Der Missbrauch steuerlicher Identifikationsnummern wird durch geeignete Maßnahmen verhindert.

Bis wann steht der Vorsorgeeinrichtung das Maschinelle Anfrageverfahren zur Erlangung der steuerlichen Identifikationsnummer (MAV-Verfahren für
mitteilungspflichtige Stellen im Sinne des § 22a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 52 Absatz 30b Einkommensteuergesetz (EStG) (Art der Anfrage 61) zur Verfügung?

Das Verfahren bei der ZfA steht unter der Bedingung, dass das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 RentÜG festgelegt wird, zur Verfügung.
Anfragen dazu können für Versicherungs- oder Vertragsverhältnisse, die bereits vor dem Stichtag bestanden haben, gestellt werden. Demnach kann diese Anfrage aktuell noch gestellt werden. Erst nach Bekanntwerden und Eintreten des Stichtags wird die Anfrageart bei der ZfA mittelfristig entfernt werden.

Kann für nach dem 01.10.2023 abgeschlossene Verträge noch das Maschinelle Anfrageverfahren zur Erlangung der steuerlichen Identifikationsnummer (MAV-Verfahren für
mitteilungspflichtige Stellen im Sinne des § 22a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 52 Absatz 30b Einkommensteuergesetz (EStG) (Art der Anfrage 61)) genutzt werden?

Mitteilungspflichtige Stellen nach § 22a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung (AO)) ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) festgelegt wird, bereits vor dem Leistungsbezug erheben. Bisher wurde noch kein Stichtag durch eine Rechtsverordnung festgelegt.

Zum 01.10.2023 tritt § 22a Absatz 2 Satz 10 Einkommensteuergesetz (EStG) in Kraft. Dieser regelt, dass ab dem Stichtag

• die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
• die landwirtschaftliche Alterskasse und
• die berufsständischen Versorgungseinrichtungen

die Identifikationsnummer ihrer Versicherten zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug erheben können.

Welche Zeitfenster gibt es für die MAV-Anfragen bei der ZfA? Werden Anfragen außerhalb des Zeitfensters abgewiesen?

Die günstigsten Zeitfenster sind von März bis August. Aber auch außerhalb dieser Zeiten wird erfolgreich verarbeitet, jedoch ist hier mit deutlich längeren Laufzeiten zu rechnen.

Darf die MAV-Anfrage bei der ZfA von Versicherten, mit denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) festgelegt wird, auch ohne vorherige Anfrage bei den Versicherten und auch ohne deren Einwilligung erfolgen?

Ja, die direkte Abfrage im Maschinellen Anfrageverfahren zur Erlangung der steuerlichen Identifikationsnummer für Zwecke nach § 52 Absatz 30b Einkommensteuergesetz (EStG) ist ohne vorherige Anfrage bei den Versicherten bzw. Einwilligung von den Versicherten möglich.

Dürfen Intermediäre („Dritte“) genauso wie auch die Vorsorgeeinrichtung die stichtagsbezogene Bestandsabfrage zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer durchführen?

Die Rolle bei einer MAV-Anfrage richtet sich nach dem Anbindungsverhalten der mitteilungspflichtigen Stelle bei der ZfA - ggf. über einen IT-Dienstleister. Das Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und ZfDR sowie die Beteiligung möglicher Intermediäre in dieser Beziehung spielt dabei keine Rolle.

Sind Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die steuerliche Identifikationsnummer zu erfassen und darf ein Antrag trotz fehlender steuerlicher Identifikationsnummer zukünftig policiert werden?

Eine Verpflichtung, die steuerliche Identifikationsnummer zu erfassen, gibt es nicht.

Jedoch ist die Teilnahme an der Digitalen Rentenübersicht ohne Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer praktisch unmöglich, da die Vorsorgeeinrichtung die Anfrage nicht zuordnen kann.

Muss eine Vorsorgeeinrichtung gesondert auf den Zweck der Erhebung der steuerlichen Identifikationsnummer im Antragsprozess hinweisen?

Gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind den Bürgerinnen und Bürgern anlässlich der Datenerhebung die dort genannten Informationen zu erteilen. Dazu gehört auch die Information über die Zwecke der Datenverarbeitung. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Zweck der Erhebung der steuerlichen Identifikationsnummer hingewiesen.

Darf eine, beispielsweise im Kirchensteuerverfahren, zu Beginn einer Geschäftsbeziehung erhobene steuerliche Identifikationsnummer auch für Datenübermittlungen an die Digitale Rentenübersicht verwendet werden?

Ja, § 11 Satz 3 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) erlaubt den angebundenen Vorsorgeeinrichtungen, eine rechtmäßig erhobene steuerliche Identifikationsnummer zur Durchführung des RentÜG zu verarbeiten, auch dann, wenn sie ursprünglich zu einem anderen Zweck erhoben wurde.

Darf im laufenden Betrieb eine offensichtlich falsch mitgeteilte steuerliche Identifikationsnummer über das Maschinelle Anfrageverfahren zur Erlangung der steuerlichen Identifikationsnummer zu Korrekturzwecken angefragt werden?

Ja, eine offensichtlich falsche steuerliche Identifikationsnummer darf auch zu Korrekturzwecken über das Maschinelle Anfrageverfahren zur Erlangung der steuerlichen Identifikationsnummer (MAV) bei der ZfA angefragt werden.

Welche rechtliche Grundlage ergibt sich für Vorsorgeeinrichtungen, die steuerliche Identifikationsnummer für das Verfahren der Digitalen Rentenübersicht zu nutzen, wenn diese freiwillig teilnehmen möchten und nicht im Maschinellen Anfrageverfahren zur Erlangung der steuerlichen Identifikationsnummer (MAV) integriert sind?

Die datenschutzrechtliche Grundlage für die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (AO) durch die Vorsorgeeinrichtungen für die Verfahren der Digitalen Rentenübersicht ist Artikel 6 Absatz 1 lit. e), Absatz 3 lit. b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 11 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG).

Unabhängig von der rechtlichen Grundlage ergibt sich aus dem Bestehen der Anbindung der Vorsorgeeinrichtung an die ZfDR gemäß § 11 Satz 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) die Berechtigung zur Erhebung der steuerlichen Identifikationsnummer bei den Kundinnen und Kunden der Vorsorgeeinrichtungen. Aus § 11 Satz 3 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) ergibt sich die Berechtigung zur weiteren Nutzung durch die Vorsorgeeinrichtungen für das Verfahren.

Insoweit bedürfen auch Vorsorgeeinrichtungen, die freiwillig angebunden sind und das MAV nicht nutzen können, keiner Einwilligung ihrer Kundinnen und Kunden für die Verarbeitung. In diesem Fall sind die Vorsorgeeinrichtungen jedoch für die Erhebung auf die Mitwirkung ihrer Kundinnen und Kunden angewiesen.

Standmitteilung

Welche Werte werden der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelt? Wie wird mit Prognosewerten verfahren?

Gemäß Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) werden ausschließlich Werte aus den Standmitteilungen ausgewiesen. Bestehende gesetzlichen Informationspflichten wurden nicht weiter ausgedehnt. Das Portal berechnet somit keine neuen Werte, sondern extrahiert die Angaben aus den Standmitteilungen. Sofern in den Standmitteilungen mehrere Prognosewerte vorhanden sind, muss die Vorsorgeeinrichtung eine Auswahl treffen, welcher Wert im Datensatz angegeben und damit für die Nutzenden angezeigt wird. Gemäß § 2 Absatz 7 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) ist jener Wert anzugeben, der sich unter Zugrundelegung einer realistischen Einschätzung der künftigen Entwicklungen ergeben könnte.

Welche Werte sollen bevorzugt dargestellt werden und wie?

Sofern ein Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalzahlung besteht, ist die Rente der bevorzugte Leitwert. Das bedeutet: Wird neben einer Rente ein (optionaler) Kapitalwert ausgewiesen, muss dieser nicht zwingend als Teil der acht Werte angezeigt werden. Be- und Umrechnungen finden auf der Plattform der Digitalen Rentenübersicht nicht statt.

Gehören Riester-Verträge, die bei einer Bausparkasse abgeschlossen wurden („Wohn-Riester“), in die Digitale Rentenübersicht?

Nein, denn die Digitale Rentenübersicht soll den Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über die Geldleistungen ermöglichen, die sie im Alter aus ihrer Altersvorsorge erwarten können. Geldleistungen im Alter sind bei Produkten, die ausschließlich der wohnwirtschaftlichen Verwendung dienen, jedoch nicht vorgesehen. Riesterverträge, die zumindest teilweise der Erlangung einer Geldleistung in der Auszahlungsphase dienen, sind hingegen relevant für die Digitale Rentenübersicht.

Warum wird der Stand der individuellen Altersvorsorge in der Digitalen Rentenübersicht nicht in einem Wert zusammengefasst?

In der Digitalen Rentenübersicht werden Werte aus unterschiedlichen Formen der Altersvorsorge dargestellt. Die ausgewiesenen Werte ergeben sich aus den jeweiligen Standmitteilungen der einzelnen Vorsorgeprodukte. Diesen liegen sehr unterschiedliche fiskalische Bedeutungs- (bspw. Umfang von Beitrags- und Steuerpflichten) und Berechnungsgrundlagen (bspw. angesetzte Annahmen zur Ertragsentwicklung) zugrunde. Deshalb sind die ausgewiesenen Werte nicht vollständig miteinander vergleichbar. Ein einfaches Addieren der ausgewiesenen Werte würde deshalb zu fehlerhaften Ergebnissen führen.

Wenn von den Vorsorgeeinrichtungen die hochgerechneten Leistungen übermittelt werden sollen, wie erfolgt die Hochrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung?

Es werden nur Informationen aus den Standmitteilungen übermittelt. Die Auswahl von prognostizierten Werten aus den jeweiligen Standmitteilungen für die Übermittlung an die ZfDR erfolgt durch die Vorsorgeeinrichtung.

Gemäß § 2 Absatz 7 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) ist jener Wert anzugeben, der sich unter Zugrundelegung einer realistischen Einschätzung der künftigen Entwicklungen ergeben könnte.

Wie wird verfahren, wenn Versicherte bereits laufende Renten beziehen und sich andere Verträge noch in der Anwartschaftsphase befinden?

Das Portal ist grundsätzlich nicht für die Anzeige von Leistungen, sondern von Altersvorsorgeansprüchen vorgesehen. Besteht dennoch ein Altersvorsorgeanspruch, der sich noch nicht in der Leistunsphase befindet, ist dieser zu melden. Ggf. wird die Evaluation in der ersten Betriebsphase weitere Anhaltspunkte für den Umgang mit hybriden Fällen geben.

Wird die gesetzliche Festlegung im § 2 Rentenübersichtsgesetz (RenÜG) "Rentennaher Beginn des Leistungsbezuges" noch näher definiert?

In der Begründung zum Gesetz wird als rentennaher Beginn des Leistungsbezuges die Vollendung des 60. Lebensjahrs bestimmt. Das gewählte Datum lege die Absicht der Bürgerinnen und Bürger offen, das angesparte Kapital während der Phase des Rentenbezugs nutzen zu wollen.

Müssen die Daten nur bei einer Abfrage zur Verfügung gestellt werden oder generell immer zu bestimmten Zeitpunkten?

Gemäß § 5 Absatz 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) sind die Informationen nur auf Anfrage der Digitalen Rentenübersicht zur Verfügung zu stellen.
Eine proaktive Mitteilung neuer Standmitteilungen erfolgt durch die Vorsorgeeinrichtungen nicht.

Ist eine manuelle Eintragung von Produkten, die nicht verpflichtend Daten an die Rentenübersicht übermitteln, durch Bürgerinnen und Bürger möglich?

Eine manuelle Eintragung von Produkten durch Bürgerinnen und Bürger ist aktuell nicht vorgesehen.

Sind die Vorsorgeeinrichtungen dazu verpflichtet, neben den Werten im Datensatz, weiterhin eine Standmitteilung als PDF zu übermitteln?

Ja, dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Rentenübersichtsgesetz (RentÜG). Danach ist die letzte verfügbare Standmitteilung ergänzend beizufügen. Falls noch keine Standmitteilung erzeugt wurde bzw. ad hoc erzeugt werden kann (z.B. für einen Neukunden), kann auf die Übermittlung von Werten und dem Dokument der Standmitteilung verzichtet werden.

Die Digitale Rentenübersicht ersetzt nicht die jährliche Standmitteilung. Die Mitteilungspflichten nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV), Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) haben weiterhin Bestand.

Die Meldemöglichkeiten werden im Kommunikationshandbuch und in der Datenbeschreibung ausführlich erläutert.

Wird der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht stets eine aktuelle (neu zu erzeugende) Standmitteilung oder die letzte Standmitteilung, die Versicherte erhalten haben, übermittelt?

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) ist der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die letzte verfügbare Standmitteilung zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen nach § 5 Absatz 2 Satz Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) die wertmäßigen Angaben stets mit denen in dieser Standmitteilung übereinstimmen. Wenn aktuellere Werte – als die in der letzten regulären jährlichen Standmitteilung ausgewiesenen – freiwillig genannt werden möchten, müsste nach der aktuellen Rechtslage auch eine neue Standmitteilung erstellt und dem Versicherungsnehmer und der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht zur Verfügung gestellt werden.

In welchem Format können Bürgerinnen und Bürgern die Daten herunterladen?

Die Standmitteilung ist im PDF-Format verfügbar. Die Qualität und Barrierefreiheit sind dabei abhängig von der Zulieferung durch die Vorsorgeeinrichtung.

Die übrigen Informationen aus dem Datensatz, die auch in der Detaillansicht verwendet werden, sind im CSV-Format verfügbar.

Zu welchem Stichtag werden die Rentenhöhen ausgewiesen? Können diesen die Bürgerinnen und Bürger selbst bestimmen oder wird der Regelrentenbeginn zugrundegelegt?

Es wird der entsprechende Wert zum Rentenbeginn aus der Standmitteilung ausgewiesen. Den Rentenbeginn muss demnach die Vorsorgeeinrichtung vorgeben.

Wenn die Daten im Nutzerkonto auf Wunsch der Bürgerinnen und Bürger gespeichert werden, ergibt das dann eine Zeitreihe der Altersvorsorge? Werden so die vorangegangen Standmitteilungen unbefristet gespeichert?

Nein, die Historie wird nicht dauerhaft gespeichert. Sofern von einer Vorsorgeeinrichtung neue/andere Daten geliefert werden, werden diese anstelle der Bestehenden angezeigt. Ggf. wird dies in einer späteren Ausbaustufe des Portals nochmals betrachtet.

Werden PDF-Formate/Versionen ungleich A-2a als Fehler abgewiesen? Welche Versionen sind zulässig? 

Den Anforderungen des § 3 Absatz 3 Satz 3 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) an die Barrierefreiheit genügen Standmitteilungen in einem PDF/UA-konformen PDF-Standard. Der PDF-Standard PDF/UA ist nicht maschinell überprüfbar.

Dennoch wird empfohlen, das PDF/A-2a Format zu verwenden. Eine spätere Einschränkung auf das bevorzugte Format PDF/A-2a ist nicht auszuschließen.

Wie sind Fälle zu melden, zu denen keine Beiträge mehr gezahlt werden?

Sind Altersvorsorgeansprüche vorhanden und es kann eine Standmitteilung erstellt werden, sind diese mit den jeweilgen Anspruchsmerkmal "02b-02d" zu melden.
Kann keine Standmitteilung erstellt werden, ist das Merkmal "02a" zu verwenden.

Detaillierte Informationen zum Meldeverhalten können dem Kommunikationshandbuch und der Datenbeschreibung im Downloadbereich entnommen werden. Ob laufend Beiträge geleistet werden, kann die Vorsorgeeinrichtung im Datensatz an die ZfDR vorgeben.

Bei "Riester-Verträgen" besteht die Möglichkeit einer teilweisen Kapitalauszahlung in der Leistungsphase. Wie sind diese Ansprüche zu melden?

Ansprüche aus Altersvorsorgeverträgen nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bevorzugt mit dem Anspruchsmerkmal "02b" als Rentenauszahlung zu melden.

Detaillierte Informationen zum Meldeverhalten können dem Kommunikationshandbuch und der Datenbeschreibung im Downloadbereich entnommen werden.

Bestandsabfrage

Wenn eine Pensionskasse Zusagen zu einer versicherten Person von zwei unterschiedlichen Arbeitgebern hat, werden dann zwei Anfragen oder nur eine gestellt?

Es wird eine Anfrage gestellt. Wichtig ist allerdings, dass die Pensionskasse die Ansprüche trennt, sofern tatsächlich die jeweiligen Arbeitgeber als eigenständige Vorsorgeeinrichtung angebunden sind bzw. es sich um mehrere Ansprüche bei einer Vorsorgeeinrichtung handelt. Die Pensionskasse übermittelt dann zu jedem Anspruch eine eigene Antwort innerhalb eines Antwortdatensatzes.

Ist es problematisch, wenn bei Direktversicherungen keine Adressen der Versicherten im Bestand vorhanden sind?

Die Adressdaten sind für die ZfDR nicht maßgeblich. Relevant sind die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum, diese müssen übereinstimmen.

Ist es ausreichend und statthaft, für die Bearbeitung der Abfrage von Bürgerinnen und Bürgern die Suche nach entsprechenden Kundendaten im eigenen Bestand nur mit der angefragten steuerlichen Identifikationsnummer durchzuführen? Oder muss zwingend auch das Geburtsdatum für den Abgleich herangezogen werden?

Neben der Identifikationsnummer sollte auch das Geburtsdatum zur Zuordnung zur Person herangezogen werden. Ohne den Abgleich mit dem Geburtsdatum bestünde ggf. im Fall eines Zahlendrehers oder z. B. bei versehentlicher Eingabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Ehe- oder Lebenspartners die Gefahr, dass den Bürgerinnen und Bürgern die Daten einer anderen Person angezeigt würden.

Diese Entscheidung, ob das Geburtsdatum zur Prüfung der Zuordnung zur Person herangezogen wird, obliegt der Vorsorgeeinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung ist diesbezüglich nicht vorgesehen.

Stammdaten

Wie gestaltet sich der Support-Prozess der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht, wenn Bürgerinnen und Bürger ihre steuerliche Identifikationsnummer mitteilen, für den Zweck der Digitalen Rentenübersicht löschen möchten oder ihre steuerliche Identifikationsnummer nicht kennen?

Bürgerinnen und Bürger geben ihre steuerliche Identifikationsnummer bei der erstmaligen Registrierung im Portal der Digitalen Rentenübersicht an. Um eine Anfrage beantworten zu können, muss auch die Vorsorgeeinrichtung die steuerliche Identifikationsnummer der Versicherten/Kundeninnen und Kunden kennen. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich dazu an die Vorsorgeeinrichtung wenden beziehungsweise kann die Vorsorgeeinrichtung diese bei den Versicherten/Kundeninnen und Kunden erheben, wenn diese nicht das Maschinelle Anfrageverfahren zur Erlangung der steuerlichen Identifikationsnummer (MAV) bei der ZfA nutzen kann.

Kennen Bürgerinnen und Bürger die eigene steuerliche Identifikationsnummer nicht, können sie auf der Internetseite des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die erneute Zusendung der steuerlichen Identifikationsnummer beantragen. Das BZSt versendet die steuerliche Identifikationsnunmmer ausschließlich auf postalischem Wege.

Bürgerinnen und Bürger können eigenständig ihre Profildaten und damit auch die steuerliche Identifikationsnummer im Portal löschen. Damit werden auch alle weiteren Informationen zu der betroffenen Person gelöscht.

Aufbewahrungsfristen

Müssen die Antworten an die ZfDR revisionssicher bzw. für zehn Jahre abgelegt werden?

Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Vorsorgeeinrichtung im eigenen Ermessen die eigenen Aufbewahrungsfristen bestimmen.

Werden Personendaten nicht gefunden, sind die Anfragedaten umgehend zu löschen.

Produkte

Welche Altersvorsorgeprodukte bildet die Digitale Rentenübersicht ab?

Nach § 2 Nummer 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) sind Altersvorsorgeprodukte Versicherungen, Zusagen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in der Zukunft erbracht werden. Diese müssen dem Zweck der Altersvorsorge dienen. Hiervon ist auszugehen, wenn der vertraglich vereinbarte Beginn des Leistungsbezugs rentennah ist. Hierfür wird frühestens die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmt.

Welche Produkte sind kein Bestandteil der Digitalen Rentenübersicht?

Produkte oder Objekte, die sich nicht offentsichtlich dem Zweck der Altersvorsorge zuordnen lassen, wie beispielsweise
- Riester-Bausparverträge
- klassische Banksparpläne, Aktien, Fonds
- private Immobilien
- Anteile an Unternehmen, die für eine Unternehmensnachfolge vorgesehen ist
- Lebensversicherungen, die keine rentennahe Auszahlung vorsehen
- Produkte zur reinen Hinterbliebenen- oder Invaliditätsabsicherung
werden nicht von der Digitalen Rentenübersicht erfasst.

Sind auch Sterbegeldversicherungen Bestandteil der Digitalen Rentenübersicht?

Eine im Leistungsumfang eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 2 Nummer 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) enthaltene Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung ist stets Gegenstand der Übermittlungspflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 5 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG). Angaben zur Höhe des Anspruchs aus der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung sind nicht Gegenstand der Übermittlungspflicht.

Reine Sterbegeldversicherungen werden nicht Bestandteil der Digitalen Rentenübersicht sein.

Sind Verträge ausländischer Anbieter einbezogen?

Ja, für diese Verträge gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Folglich werden auch ausländische Anbieter mit Sitz in Deutschland, die dem deutschen Recht unterworfen sind, zur Übermittlung von Daten und Standmitteilungen an die ZfDR berücksichtigt.

Die Anbindungspflicht gem. § 7 Absatz 1 Satz 3 RentÜG besteht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Regelung oder durch eine aufgrund einer solchen Regelung erlassenen Verordnung verpflichtet ist, mindestens jährlich Standmitteilungen zu übermitteln und gegen sie mehr als 1 000 Altersvorsorgeansprüche bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden (§ 1 RentÜAV i. V. m. § 2 RentÜAV).

Die Verpflichtung zur Übermittlung von Standmitteilungen kann sich dabei auch für Unternehmen ergeben, die ihren Sitz in der EU oder dem EWR haben und
sie zur Tätigkeit im Inland zugelassen werden (vgl. § 61 Abs. 1 und Abs. 3 VAG). Sofern sich im Rahmen des Geschäftsbetriebs im Inland und für die jeweiligen
Produkte eine Pflicht zur Übermittlung von Standmitteilungen ergibt, folgt dieser Pflicht auch die Anbindungspflicht bei der ZfDR aus § 7 Absatz 1 Satz 3 RentÜG,
auch wenn der Sitz des Unternehmens nicht im Inland liegt.

Portal

Müssen Bürgerinnen und Bürger die Vorsorgeeinrichtungen selbst angeben, bei denen Altersvorsorgeansprüche vorhanden sind oder wird die Anfrage an alle Vorsorgeeinrichtungen geschickt?

Beides ist möglich und muss von den Bürgerinnen und Bürgern selbst entschieden werden.

Der neue Personalausweis (nPA) speichert nicht die steuerliche Identifikationsnummer. Wie wird im Login-Verfahren die steuerliche Identifikationsnummer ermittelt und was passiert, wenn bei einer maschinellen Ermittlung keine eindeutige Zuordnung der steuerlichen Identifikationsnummer stattfinden kann?

Sowohl die Eingabe durch die Bürgerinnen und Bürger als auch der Abgleich der steuerlichen Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geschieht bei der erstmaligen Anmeldung und wird bis zur Löschung des Profils im Portal der Digitalen Rentenübersicht gespeichert. Gelingt die Zuordnung nicht, erscheint eine Fehlermeldung. Die Anzahl der Versuche ist dabei eingeschränkt.

Verfahrenseinführung

Zu welchem Zeitpunkt wird das Verfahren allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen?

Die Digitale Rentenübersicht startete Ende 2022 stufenweise in die 1. Betriebsphase. Seit dem 30. Juni 2023 können alle Bürgerinnen und Bürger auf das Portal zugreifen. Der Start des Regelbetriebs ist für Ende 2023 vorgesehen.

Ansprechpartner

Wer ist bei Fragen zur Anbindung und dem technischen Verfahren Ansprechpartner für die Vorsorgeeinrichtung?

Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an den Kundenservice der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht wenden. Dieser ist entweder telefonisch unter 030 865 78787 oder per Mail zfdr-anbindung@drv-bund.de erreichbar.

An wen können sich die Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Digitalen Rentenübersicht und dem Portal wenden?

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit sich an das Servicetelefon der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht unter 0800 1000 787 zu wenden oder ihre Fragen per E-Mail an digitalerentenuebersicht@drv-bund.de einzureichen.

Testvorgehen

Welche Arten von Tests werden durchgeführt?

Es wird ein Verbindungstest in der produktiven Umgebung zum Test der Verbindungsstrecke durchgeführt. Dieser ist für die Produktivsetzung erforderlich. Ein zusätzlicher, optionaler Kommunikationstest in einer Testumgebung (QS/PNT) kann zur Überprüfung der Akzeptanz und Verarbeitung der Datensätze durchgeführt werden.

Wann kann die Vorsorgeeinrichtung mit dem Test beginnen? Wie ist der Ablauf?

Die Vorsorgeeinrichtung sollte das Testverfahren erst in Anspruch nehmen, wenn sichergestellt werden kann, dass mit anschließender Produktivsetzung auch Anfragen durch Nutzerinnen und Nutzer entsprechend beantwortet werden können.

Der Test kann ausgeführt werden, sobald die Anbindungsentscheidung positiv beschieden wurde und die Zertifikate auf den Servern der Vorsorgeeinrichtung hinterlegt wurden. Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Zertifikate implementiert, kann ein gemeinsamer Testtermin mit dem Betriebsteam der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht abgestimmt werden. Im Anschluss wird ein Verbindungstest durchgeführt. Für den Test steht ein technischer Ansprechpartner der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht bereit, der das Ergebnis mit der Vorsorgeeinrichtung gemeinsam auswertet und bei Bedarf Lösungen sucht.

Mit erfolgreichen Schnittstellentests wird die Vorsorgeeinrichtung im Verfahren der Digitalen Rentenübersicht aktiv geschaltet.

Ab diesem Zeitpunkt muss die Vorsorgeeinrichtung mit Anfragen von Nutzerinnen und Nutzern der Digitalen Rentenversicherung rechnen.

Die Vorsorgeeinrichtung wird im Internetauftritt der ZfDR öffentlich einsehbar gelistet.

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