Deutsche Rentenversicherung

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Digitale Rentenübersicht (Februar 2024 - Ausgabe 1)

Verordnung zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtung verkündet / Aktualisierung Anbindungsformular

Die Verordnung zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtung an die Digitale Rentenübersicht wurde am 05.02.2024 vom Gesetzgeber verkündet und tritt am 06.02.2024 in Kraft.

Der Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach § 3 Absatz 1 Rentenübersichtsanbindungsverordnung (RentÜAV) der Vorsorgeeinrichtungen mit mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüchen aus Altersvorsorgeprodukten an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht ist der 31. Dezember 2024.

Die Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erfolgt in einem vierstufigen Verfahren. Zunächst melden sich alle verpflichteten Vorsorgeeinrichtungen bis zum 31. März 2024 bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht an. Aus diesem Grund wurde das Anbindungsformular und die Anlage zum Anbindungsformular aktualisiert und auf der Internetseite der ZfDR zur Verfügung gestellt. Ab sofort ist nur noch das neue Anbindungsformular zu nutzen.

In der zweiten Stufe erfolgt die Implementierung der Schnittstellen zur ZfDR. Diese müssen spätestens bis 30.09.2024 produktiv erreichbar sein, sodass der Austausch von Daten möglich ist.

In der dritten Stufe werden die produktiven Schnittstellen getestet. Die Termine für die Tests werden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vergeben.

In der vierten Stufe müssen Vorsorgeeinrichtungen dann in der Lage sein, auf produktive Anfragen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht mit Daten über die Altersvorsorgeansprüche von Nutzenden an die Digitalen Rentenübersicht zu antworten.

Sofern Vorsorgeeinrichtungen nach dem 31. März 2024 die Schwelle von 1.000 Altersvorsorgeansprüchen aus Altersvorsorgeprodukten überschreiten, melden diese sich unverzüglich bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht an. Diese Vorsorgeeinrichtungen richten dann innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung eine produktive Schnittstelle ein. Innerhalb von neun Monaten nach Anmeldung müssen die Vorsorgeeinrichtungen in der Lage sein, auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht Daten ihrer Kundinnen und Kunden zu übermitteln.

Die Kommunikationsbücher „Verfahren“ und „Technische Grundlagen“ werden aktualisiert und zeitnah zur Verfügung gestellt.

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